Alle rechtlichen Informationen zur Vermietung von Veranstaltungstechnik und zu unseren Einsätzen als Light Jockey.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Veranstaltungstechnik und Dienstleistungen als Light Jockey (LJ) · Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen
Tobias Auer – LightTobi
Bürgermeister-Beheim-Straße 49
63165 Mühlheim am Main
E-Mail: ed.ibotthgil@olleh · Telefon: 98 33 218 4710
(nachfolgend „LightTobi“) und seinen Kunden über die Vermietung von Veranstaltungstechnik (insbesondere Licht-, Ton-, Effekt- und Bühnentechnik) sowie über Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, insbesondere als Light Jockey (LJ), einschließlich Lieferung, Auf- und Abbau.
(2) Kunde ist, wer mit LightTobi einen Vertrag schließt. Veranstalter ist, wer die Veranstaltung durchführt. Ist der Kunde nicht selbst Veranstalter, steht er dafür ein, dass der Veranstalter die Pflichten aus diesen AGB erfüllt, und haftet für Pflichtverletzungen des Veranstalters wie für eigene.
(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, LightTobi stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen im Angebot haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf lighttobi.de, in sozialen Medien oder in Prospekten ist unverbindlich und stellt kein Angebot im Rechtssinn dar.
(2) Auf Anfrage des Kunden erstellt LightTobi ein individuelles Angebot in Textform (z. B. per E-Mail). Das Angebot ist 14 Tage ab Zugang gültig, sofern darin nichts anderes angegeben ist. Bis zum Vertragsschluss sind Termin und Geräte nicht reserviert.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform annimmt (z. B. per E-Mail, Messenger oder unterschriebenem Angebot). Der Vertrag kommt außerdem zustande, wenn der Kunde die angebotene Leistung in Anspruch nimmt, insbesondere wenn er LightTobi mit dessen Technik auf der Veranstaltung auf- und abbauen bzw. als Light Jockey tätig werden lässt oder Mietgegenstände entgegennimmt. In diesen Fällen kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande. Diese AGB sind Vertragsbestandteil, wenn im Angebot auf sie hingewiesen wird.
(4) Weicht die Annahme des Kunden vom Angebot ab, gilt sie als neues Angebot, das LightTobi in Textform bestätigen muss.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Zusätzliche Leistungen, die der Kunde vor Ort wünscht (z. B. weitere Geräte), werden nach den Sätzen des Angebots bzw. nach Aufwand gesondert berechnet; für die Verlängerung der Einsatzzeit gilt § 3 Abs. 4.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot.
(2)Vermietung: LightTobi überlässt dem Kunden die im Angebot genannten Mietgegenstände für die vereinbarte Mietzeit. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe bzw. Abholung und endet mit der vollständigen Rückgabe an LightTobi. Lieferung, Auf- und Abbau sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot vereinbart sind.
(3)Light Jockey und Veranstaltungsservice: Bei Dienstleistungen schuldet LightTobi die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht einen bestimmten Erfolg wie Stimmung oder Publikumsresonanz. Die künstlerische und technische Gestaltung liegt bei LightTobi; Wünsche des Kunden werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der Sicherheit berücksichtigt.
(4)Einsatzzeit: Maßgeblich ist die im Angebot vereinbarte Einsatzzeit. Ein Anspruch des Kunden auf Verlängerung besteht nicht. Eine Verlängerung kann vor Ort auch mündlich vereinbart werden; jede weitere angefangene Stunde wird mit 70 € berechnet. Der nach § 6 Abs. 1 benannte Ansprechpartner vor Ort ist berechtigt, die Verlängerung für den Kunden zu vereinbaren. Wartezeiten, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. verspäteter Zugang zur Location, verschobener Programmablauf), gelten als Einsatzzeit.
(5)Ersatzgeräte und Vertretung: LightTobi ist berechtigt, Mietgegenstände durch technisch gleichwertige Geräte zu ersetzen und bei Verhinderung von Tobias Auer einen gleichwertigen Ersatz-Techniker einzusetzen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(6)Sicherheit: Entscheidungen über den sicheren Aufbau und Betrieb der Technik trifft LightTobi. LightTobi darf den Aufbau verweigern oder den Betrieb unterbrechen, wenn eine Gefahr für Personen oder Technik besteht (z. B. mangelhafte Stromversorgung, ungeeignete Standfläche, Nässe, Unwetter, Bedrohung oder Belästigung des Personals).
§ 4 Preise, Zahlung und Kaution
(1) Die Vergütung erfolgt nach Stunden oder als Festpreis, wie im Angebot vereinbart. Es gelten die Preise des angenommenen Angebots. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Fahrt-, Transport- und ggf. Übernachtungskosten werden gesondert ausgewiesen.
(2) Eine Anzahlung ist nur zu leisten, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung bei Vermietung mit Übergabe der Mietgegenstände und bei Dienstleistungen am Veranstaltungstag nach Ende der Leistung ohne Abzug in bar fällig. Bei vereinbarter Zahlung per Überweisung muss der Betrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung eingegangen sein.
(3) Bei der Vermietung kann LightTobi eine Kaution verlangen, deren Höhe im Angebot festgelegt ist. Die Kaution ist in bar bei Übergabe der Mietgegenstände zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. LightTobi zahlt die Kaution nach Rückgabe und Prüfung der Mietgegenstände zurück und darf sie mit eigenen Ansprüchen aus dem Vertrag verrechnen.
(4) Solange fällige Zahlungen oder die Kaution nicht geleistet sind, darf LightTobi die Übergabe der Mietgegenstände bzw. die Leistung verweigern. Der Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen; § 5 gilt entsprechend.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 5 Stornierung durch den Kunden, Absage und Abbruch
(1) Der Kunde kann den Vertrag vor Beginn der Leistung jederzeit kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform; maßgeblich ist der Zugang bei LightTobi.
(2) Bei einer Kündigung durch den Kunden, die LightTobi nicht zu vertreten hat, berechnet LightTobi eine pauschale Entschädigung vom vereinbarten Gesamtpreis ohne Fahrt-, Transport- und Übernachtungskosten:
Zugang der Kündigung vor dem Veranstaltungstag
Entschädigung
mehr als 90 Tage
10 %
90 bis 31 Tage
30 %
30 bis 15 Tage
50 %
14 bis 4 Tage
75 %
ab 3 Tagen oder Nichterscheinen
90 %
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass LightTobi kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. LightTobi bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bereits angefallene, nicht mehr vermeidbare Fremdkosten (z. B. für zugemietete Technik oder Personal) sind zu erstatten, soweit sie die Entschädigung übersteigen.
(3) Kann LightTobi die Leistung aus einem Grund, den LightTobi nicht zu vertreten hat (z. B. Krankheit, Unfall, Ausfall des Transportfahrzeugs), nicht erbringen, informiert LightTobi den Kunden so bald wie möglich und kann einen gleichwertigen Ersatz stellen. Andernfalls erstattet LightTobi bereits geleistete Zahlungen; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach § 10.
(4) Bricht LightTobi die Leistung aus einem der in § 3 Abs. 6 genannten Gründe ab, den der Kunde, der Veranstalter oder dessen Gäste zu vertreten haben, bleibt der Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen.
§ 6 Pflichten des Kunden und Veranstalters
(1)Informationen: Der Kunde teilt LightTobi rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung, alle für die Durchführung wichtigen Angaben mit: Adresse der Location, Ansprechpartner vor Ort, Zeitplan, Zufahrt, Ladezone, Parkmöglichkeit, Etage, Aufzug sowie besondere Auflagen des Location-Betreibers.
(2)Zugang: Der Kunde stellt sicher, dass die Location zur vereinbarten Auf- und Abbauzeit zugänglich ist und ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe be- und entladen werden kann. Anfallende Park- oder Zufahrtsgebühren trägt der Kunde.
(3)Strom: Der Kunde stellt ordnungsgemäß installierte, abgesicherte und den VDE-Vorschriften entsprechende Stromanschlüsse in der im Angebot genannten Anzahl und Absicherung (mindestens 2 separat abgesicherte Stromkreise 230 V/16 A) in höchstens 10 m Entfernung zum Aufbauort bereit. Die Stromkosten trägt der Kunde.
(4)Aufbaufläche und Wetterschutz: Der Kunde stellt eine ebene, tragfähige und trockene Aufbaufläche bereit. Bei Veranstaltungen im Freien sorgt der Kunde für einen wirksamen Schutz vor Regen, Sonne und Wind (z. B. Zelt oder Überdachung).
(5)Genehmigungen und Vorschriften: Der Veranstalter ist allein verantwortlich für alle behördlichen Genehmigungen und die Einhaltung der geltenden Vorschriften, insbesondere zu Lärmschutz, Sperrzeiten, Jugendschutz, Brandschutz, Versammlungsstätten und Fluchtwegen. Die Anmeldung bei der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften und die Zahlung der Gebühren obliegen dem Veranstalter.
(6)Nebel, Hazer und Brandmelder: Werden Nebel- oder Hazermaschinen eingesetzt, klärt der Veranstalter vorab mit dem Location-Betreiber, ob Rauch- und Brandmelder auslösen können, und veranlasst deren fachgerechte Abschaltung oder Überwachung. Kosten eines durch Nebel ausgelösten Fehlalarms oder Feuerwehreinsatzes trägt der Kunde, wenn der Veranstalter diese Pflichten nicht erfüllt hat oder die Melder entgegen seiner Auskunft nicht abgeschaltet oder überwacht waren.
(7)Stroboskop- und Lichteffekte: Der Veranstalter weist seine Gäste in geeigneter Form auf den Einsatz von Stroboskop-, Blitz- und Lasereffekten hin, insbesondere wegen möglicher Risiken für Menschen mit Photosensibilität oder Epilepsie.
(8)Schutz der Technik: Der Veranstalter sorgt dafür, dass Gäste keinen Zugang zum Technikbereich, zum Pult und zu Stativen, Traversen und Kabeln haben, dass keine Getränke auf oder neben der Technik abgestellt werden und dass die Technik in Pausen sowie bis zum Abbau beaufsichtigt bzw. gesichert ist. Bei größeren Veranstaltungen stellt der Veranstalter einen Ordnungs- oder Sicherheitsdienst.
(9)Verpflegung: Bei Einsätzen ab 5 Stunden stellt der Kunde dem Personal von LightTobi kostenfrei alkoholfreie Getränke und eine warme Mahlzeit zur Verfügung, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
§ 7 Mietgegenstände: Übergabe, Nutzung und Rückgabe
(1)Übergabe: Der Kunde prüft die Mietgegenstände bei Übergabe auf Funktion und Vollständigkeit und zeigt erkennbare Mängel oder fehlendes Zubehör sofort an. LightTobi kann ein Übergabeprotokoll erstellen, das der Kunde gesondert unterschreibt und das Zustand und Vollständigkeit bei Übergabe dokumentiert.
(2)Nutzung: Der Kunde behandelt die Mietgegenstände pfleglich und nutzt sie nur bestimmungsgemäß, entsprechend der Einweisung und den Bedienungsanleitungen und nur am vereinbarten Einsatzort. Ein Einsatz im Freien ist nur zulässig, wenn er vereinbart ist und die Geräte dafür geeignet sind.
(3)Verbote: Ohne vorherige Zustimmung von LightTobi in Textform darf der Kunde die Mietgegenstände nicht an Dritte weitervermieten oder überlassen, nicht verändern, nicht öffnen oder reparieren und keine Kennzeichnungen oder Siegel entfernen.
(4)Transport und Verwahrung: Holt der Kunde die Mietgegenstände selbst ab, transportiert er sie in den mitgegebenen Transportbehältern und gegen Verrutschen gesichert. Der Kunde verwahrt die Mietgegenstände sicher und lässt sie nicht unbeaufsichtigt in öffentlich zugänglichen Bereichen oder über Nacht in Fahrzeugen.
(5)Störungen: Treten während der Mietzeit Störungen, Schäden oder ein Verlust auf, informiert der Kunde LightTobi unverzüglich. Bei Diebstahl erstattet der Kunde sofort Anzeige bei der Polizei und übergibt LightTobi eine Kopie der Anzeige.
(6)Rückgabe: Der Kunde gibt die Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, in sauberem Zustand und mit ordnungsgemäß aufgewickelten Kabeln zurück. Reinigungsaufwand wegen starker Verschmutzung (z. B. Getränke, Konfetti, Glitter, Kunstnebel-Rückstände, Klebeband) wird nach Aufwand berechnet. Bei verspäteter Rückgabe ist für jeden angefangenen weiteren Tag der anteilige Mietpreis zu zahlen; weitergehende Schäden, z. B. aus einer Folgevermietung, bleiben vorbehalten.
§ 8 Haftung des Kunden für Schäden am Equipment
(1) Der Kunde haftet für jede Beschädigung, Zerstörung, Verschmutzung und für den Verlust oder Diebstahl der Technik von LightTobi, die
während der Mietzeit eintreten, solange sich die Mietgegenstände im Besitz des Kunden befinden, oder
bei Einsätzen mit Personal von LightTobi durch den Kunden, den Veranstalter, deren Mitarbeiter, Helfer, Beauftragte oder Gäste verursacht werden.
Das Verschulden dieser Personen muss sich der Kunde wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der Kunde haftet nicht, wenn er nachweist, dass weder ihn noch diese Personen ein Verschulden trifft.
(2)Umfang: Der Kunde ersetzt bei Beschädigung die Reparaturkosten einschließlich Versand- und Prüfkosten, bei Totalschaden, Verlust oder Diebstahl den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Geräts. Hinzu kommt der Mietausfall für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung.
(3)Frist von 14 Tagen: LightTobi dokumentiert den Schaden (z. B. mit Fotos) und übermittelt dem Kunden eine Schadensaufstellung oder einen Kostenvoranschlag. Der Kunde leistet den Ersatz innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufstellung, und zwar durch Zahlung des Betrags oder – nur mit vorheriger Zustimmung von LightTobi in Textform – durch Lieferung eines neuwertigen, technisch gleichwertigen Ersatzgeräts.
(4) LightTobi darf Schadensersatzansprüche mit einer geleisteten Kaution verrechnen. Übersteigt der Schaden die Kaution, ist der Restbetrag innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu zahlen.
(5) Die Haftung des Kunden besteht unabhängig davon, ob eine Versicherung des Kunden für den Schaden eintritt.
§ 9 Verantwortung des Veranstalters, Freistellung und Versicherung
(1) Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für die Planung, Organisation und sichere Durchführung der Veranstaltung. Dazu gehören insbesondere die Verkehrssicherungspflichten für Location und Gelände, die Sicherheit der Gäste, die Einhaltung von Schallpegel-Grenzwerten zum Schutz des Publikums sowie die Pflichten nach § 6.
(2) Der Kunde stellt LightTobi von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen LightTobi erhoben werden, insbesondere von Gästen, dem Location-Betreiber, Nachbarn, Behörden oder Verwertungsgesellschaften (z. B. Forderungen wegen Lärmbelästigung, GEMA-Forderungen, Kosten von Feuerwehr- oder Polizeieinsätzen). Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Sie gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von LightTobi beruht.
(3)Versicherung: Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten:
bei gewerblichen, öffentlichen oder Vereinsveranstaltungen eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden;
bei privaten Feiern eine Privathaftpflichtversicherung, die nach Möglichkeit auch Schäden an gemieteten oder fremden beweglichen Sachen abdeckt.
Auf Verlangen weist der Kunde den Versicherungsschutz spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung nach. Fehlt der Versicherungsschutz oder deckt er einen Schaden nicht, bleibt die Haftung des Kunden nach § 8 und dieser Bestimmung unberührt.
(4) Der Kunde hat LightTobi auf besondere Risiken der Veranstaltung (z. B. erwartete Gästezahl, Outdoor-Gelände, Pyrotechnik anderer Dienstleister) rechtzeitig vorher hinzuweisen.
§ 10 Haftung von LightTobi
(1) LightTobi haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LightTobi nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von LightTobi ausgeschlossen.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von LightTobi für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(5) LightTobi haftet insbesondere nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf
unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Technik durch den Kunden, den Veranstalter oder Gäste,
eine fehlerhafte oder überlastete Stromversorgung der Location,
Witterungseinflüsse bei Veranstaltungen im Freien ohne ausreichenden Wetterschutz,
die Verletzung von Pflichten des Kunden oder Veranstalters nach §§ 6 und 9,
das Auslösen von Brand- oder Rauchmeldern, wenn der Veranstalter seine Pflichten nach § 6 Abs. 6 nicht erfüllt hat,
es sei denn, LightTobi hat den Schaden nach Absatz 1 oder 2 zu vertreten.
(6) Für Gegenstände des Kunden, des Veranstalters oder der Gäste übernimmt LightTobi keine Verwahrung und keine Haftung, soweit nicht Absatz 1 oder 2 eingreift.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LightTobi.
§ 11 Höhere Gewalt und Wetter
(1) Kann die Veranstaltung wegen höherer Gewalt nicht stattfinden (z. B. Unwetter, Naturereignisse, Epidemien, behördliche Verbote, Krieg, Streik), sind beide Seiten von ihren Leistungspflichten befreit. Die Parteien bemühen sich zunächst um einen Ersatztermin. Kommt keiner zustande, erstattet LightTobi bereits geleistete Zahlungen abzüglich nachweislich entstandener, nicht vermeidbarer Fremdkosten.
(2) Bei Veranstaltungen im Freien darf LightTobi den Aufbau verweigern oder den Betrieb unterbrechen, wenn Gewitter, Starkregen, Sturm oder Windstärken ab 6 Beaufort auftreten oder angekündigt sind und ein sicherer Betrieb nicht gewährleistet ist. Hat der Kunde keinen ausreichenden Wetterschutz nach § 6 Abs. 4 gestellt, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
§ 12 Foto und Video, Datenschutz, Widerruf, Schlussbestimmungen
(1)Foto und Video: LightTobi darf vom Aufbau und von der Lichtshow Foto- und Videoaufnahmen anfertigen und für die eigene Werbung (z. B. lighttobi.de, soziale Medien) verwenden. Gäste werden dabei nur mit ihrer Einwilligung erkennbar gezeigt.
(2)Datenschutz: LightTobi verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur zur Vertragsdurchführung und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
(3)Widerrufsrecht: Für Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für die ein bestimmter Termin vereinbart ist – insbesondere Light-Jockey- und Veranstaltungsleistungen –, besteht kein Widerrufsrecht für Verbraucher (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
(4)Streitbeilegung: LightTobi ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5)Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6)Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz von LightTobi in Mühlheim am Main.
(7)Textform: Erklärungen nach diesen AGB können per E-Mail oder Messenger abgegeben werden.
(8)Teilunwirksamkeit: Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Oktober 2026
Impressum
Angaben gemäß § 5 DDG
Tobias Auer
LightTobi – Licht- und Veranstaltungstechnik
Bürgermeister-Beheim-Straße 49
63165 Mühlheim am Main
Deutschland
Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG. Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen.
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV
Tobias Auer, Anschrift wie oben
Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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4 Kontaktaufnahme
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Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme WhatsApp oder einen anderen Messenger, werden Ihre Daten auch vom jeweiligen Anbieter verarbeitet (bei WhatsApp: WhatsApp Ireland Limited; eine Übermittlung in die USA ist möglich). Wenn Sie das nicht möchten, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder Telefon.
Die Angabe von Kontaktdaten und Veranstaltungsdaten ist für die Erstellung eines Angebots erforderlich; ohne sie können wir Ihre Anfrage nicht bearbeiten. Kommt kein Vertrag zustande, löschen wir Ihre Anfrage spätestens nach 12 Monaten.
5 Angebote und Vertragsabwicklung
Zur Durchführung eines Vertrags (Vermietung, Light-Jockey-Einsatz, Rechnungsstellung) verarbeiten wir die dafür erforderlichen Daten wie Name, Anschrift, Kontaktdaten, Veranstaltungsdaten und Zahlungsinformationen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Rechnungen und steuerlich relevante Unterlagen bewahren wir nach den gesetzlichen Fristen auf (in der Regel 8 bzw. 10 Jahre nach § 147 AO); Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Danach werden die Daten gelöscht.
Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, z. B. an Kreditinstitute, Steuerberater oder Finanzbehörden.
6 Foto- und Videoaufnahmen bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen fertigen wir Foto- und Videoaufnahmen von Aufbau und Lichtshow an, um unsere Arbeit auf dieser Website und in sozialen Medien zu zeigen. Rechtsgrundlage ist unser berechtigtes Interesse an der Darstellung unserer Leistungen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Personen werden nur mit ihrer Einwilligung erkennbar veröffentlicht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Wenn Sie sich auf einer Aufnahme wiedererkennen und diese entfernt haben möchten, genügt eine kurze Nachricht an uns.
7 Ihre Rechte
Sie haben jederzeit das Recht auf
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Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO),
Löschung (Art. 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
Widerruf einer erteilten Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Soweit wir Daten auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) verarbeiten, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit widersprechen.
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